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Kreditrisikominderung nach CRR

Bürgschaften und Garantien der Deutschen Bürgschaftsbanken wirken als Kreditsicherheiten „eigenkapitalschonend“ bzw. erfüllen die aktuellen Anforderungen der Capital Requirements Regulation (CRR). Staatlich rückgedeckte Anteile genießen sogar eine besondere Privilegierung und dürfen nullgewichtet werden.

Auch im Förderprogramm ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge liegt eine öffentlich-private Partnerschaft vor. Die Bürgschaftsbanken entlasten Hausbanken und Sparkassen zu 100 % von den Kreditrisiken. Die privatwirtschaftlich organisierten Bürgschaftsbanken tragen davon ein Eigenrisiko in Höhe von 20 %. Der vom Bund garantierte Anteil liegt bei 80% und darf mit einem Risikogewicht von 0 % bewertet werden.

Mit Anwendung der neuen CRR-III-Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 ist das sogenannte „Sitzlandprinzip“ entfallen, was Auswirkungen auf die Risikogewichtsableitung für sogenannte „unbeurteilte Institute“ hatte. Zu dieser Gruppierung zählen auch die Deutschen Bürgschaftsbanken.

Seitdem hat sich die Risikobeurteilung an der individuellen Erfüllung wirtschaftlicher Bonitätsaspekte und regulatorischer Voraussetzungen einer Bürgschaftsbank zu orientieren. Kreditgebende Hausbanken und Sparkassen haben gemäß Art. 121 Abs. 1 CRR III eine eigene Bewertung der jeweiligen Bürgschaftsbank nach Art. 79 CRD VI durchzuführen.
Im Bucket A ist der Ansatz eines privilegierten Risikogewichts von 30 % möglich.

Der Nachweis für das privilegierte 30 %-ige Risikogewicht gemäß Art. 121 Abs. 3 CRR erstreckt sich bei Bürgschaftsbanken durch die Ausnahme von der Verschuldungsquote auf die Erzielung einer harten Kernkapitalquote von mindestens 14 %.

Alle deutschen Bürgschaftsbanken weisen derzeit eine harte Kernkapitalquote von mehr als 14 % auf. Somit kann die Bürgschaftsbank generell mit dem privilegierten Risikogewicht von 30 % risikogewichtet werden.

Beispiel Haftungsverteilung

Garantie im ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (100 % Absicherungsquote)

ERP-FGN CRR
  • Der ERP-Förder­kredit Gründung und Nachfolge bietet eine 100%ige Risiko­übernahme durch die Bürgschafts­bank. Die Haus­bank wird voll­ständig vom Kredit­risiko entlastet.
  • Aufgrund einer Rück­garantie­vereinbarung über­nimmt bei diesem Produkt die Bundes­republik Deutsch­land ultimativ 80 % der Risiken.
  • Hierdurch fällt das Risiko­gewicht besonders niedrig aus (nach dem KSA).
  • Nur noch 6 % der vergebenen Finanzmittel sind als RWA zu klassifizieren

Gutachten und Leitfaden

Gerne stellen wir Hausbanken und Sparkassen auf Anfrage folgende Unterlagen zur Verfügung, die der Information und Hilfestellung dienen:

  • Rechtsgutachten Garantie
    für den ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge


  • Rechtsgutachten Rückgarantie
    für den ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge


  • Gutachterliche Stellungnahme
    zur Einhaltung der Voraussetzungen für die Kreditrisikominderung gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 4 CRR im Rahmen des Programms ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge im Hinblick auf die Hausbanken


  • Leitfaden
    mit einer vorbereiteten Muster-Beurteilung für die unbeurteilten Deutschen Bürgschaftsbanken

Anfrage Zusendung der Unterlagen

Mit Entgegennahme und Verwendung erkennen Sie die von Deloitte vorgegebenen Bedingungen an:

  1. Die Rechtsgutachten und gutachterliche Stellungnahme werden vertraulich behandelt.
  2. Die Zustimmung von Deloitte zur Weitergabe an die Empfänger stellt kein Angebot auf Abschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages mit den Empfängern dar.
  3. Die Empfänger erkennen an, dass Deloitte ihnen gegenüber keine Haftung für die gutachterliche Stellungnahme übernimmt.
  4. Ein Mandatsverhältnis besteht allein mit der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen.




Service

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Bitte nutzen Sie dafür unser Kontaktformular oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: kreditrisikominderung@bb-nrw.de.

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Hinweis: Da die Bürgschaftsbank NRW federführend für die Deutschen Bürgschaftsbanken tätig ist, erfolgt die Anforderung und Bereitstellung dort.