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Stand: 01.09.2024

Preis- und Konditionen­verzeichnis der Deutschen Bürgschaftsbanken

Anlage 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Garantie für das Programm ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (ABG-FGN)

Die Tätigkeit der Bürgschaftsbank erfolgt ohne Gewinnerzielungsabsicht, aber kostendeckend.

  1. Für die Geschäftsbesorgung (Garantieübernahme) nach Abschnitt I Ziffer 7 ABG-FGN erhält die jeweilige Bürgschaftsbank, für die Zeit ab Aushändigung der Garantieerklärung für zweckgebundene Endkreditnehmerdarlehen aus dem Programm ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (ERP-FGN) an die Hausbank, laufende Garantieentgelte.
  2. Für die auf der Grundlage einer 80%igen Bundesrückgarantie von der jeweiligen Bürgschaftsbank gewährte 100%ige Garantie aus dem Programm ERP-FGN werden folgende Garantieentgelte erhoben:

    0,98 % p.a. Garantieentgelt Bund

    und

    1,01 % p.a. Garantieentgelt Bürgschaftsbank,

    die während der gesamten Laufzeit vom Antragsteller/Endkreditnehmer an die jeweilige garantiegebende Bürgschaftsbank zu zahlen sind. Diese Garantieentgelte sind im ersten Kalenderjahr ab Aushändigung der Garantieerklärung jeweils anteilig (taggenau) und danach für jedes angefangene Kalenderjahr laufende Garantieentgelte prozentual vom Kreditbetrag bzw. des am Ende des jeweiligen Vorjahres verbliebenen Kreditbetrages zu zahlen, wobei die jeweilige Bürgschaftsbank das Garantieentgelt des Bundes einzieht und an diesen weiterleitet.
  3. Die Garantieentgelte sind ab Aushändigung der Garantieerklärung fällig, unabhängig davon, ob die Garantieerklärung unter einer aufschiebenden Bedingung steht, und werden vom Antragsteller/Endkreditnehmer geschuldet. Die Garantieentgelte sind letztmalig für das volle Kalenderjahr zu zahlen, in dem die Garantieerklärung vereinbarungsgemäß als erledigt zurückgegeben wird oder eine schriftliche Bestätigung abgegeben wurde, dass die jeweilige Bürgschaftsbank aus dem Garantieobligo entlassen ist.
  4. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, bei Änderungen der Verhältnisse oder des Vorhabens, die oder das laut Garantieerklärung Grundlage für die Garantieübernahme waren, ein zusätzliches, angemessenes Bearbeitungsentgelt vom Antragsteller/Endkreditnehmer bis zu dem auf die jeweilige Bürgschaftsbank entfallenden Garantieentgelt von 1,01% zu erheben.
  5. Die in den vorgenannten Ziffern genannten Entgelte sind Nettobeträge.

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